Umzugsratgeber

Wen betrifft die Zweitwohnsitzsteuer?

Wen betrifft die Zweitwohnsitzsteuer?
Wen betrifft die Zweitwohnsitzsteuer?
© Urheber: Мария Тихонова / stock.adobe.com
26.03.2020
Netti Krumbiegel

Laut Bundesmeldegesetz (BMG) gilt die „vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners“ (§ 21 BMG, Abs. 2) als sein Hauptwohnsitz. Der Ort, an dem Sie zwar auch, aber eben nicht hauptsächlich leben, ist dementsprechend Ihr Zweitwohnsitz. Bei komplizierten Fällen entscheidet im Zweifel die Meldebehörde, welcher Wohnsitz als Hauptwohnsitz und welcher als Zeitwohnsitz gilt.

Führen Sie eine zweite Wohnung, fällt neben der Miete als zusätzlicher Kostenfaktor auch die sogenannte Zweitwohnsitzsteuer an. 

Bei dieser Gebühr handelt es sich um eine kommunale, also eine örtliche Aufwandssteuer. Die Einnahmen nutzen die Kommunen, um beispielsweise Schwimmbäder, Bibliotheken oder Gehwegen instand zu halten. Der Bürger trägt also dazu bei, öffentliche Straßen und Wege oder öffentliche Einrichtungen in Schuss zu halten und nutzen zu können. 

Mit der Erhebung der Zweitwohnsitzsteuer verfolgen Städte und Gemeinden den Gedanken, die Einwohner dazu zu bringen, anstatt eines Zweitwohnsitzes lieber den Hauptwohnsitz bei ihnen anzumelden. Denn für jeden angemeldeten Hauptwohnsitz erhalten Kommunen staatliche Zuschüsse. Diese Finanzspritze gibt es für Zweitwohnsitze nicht. Da Kommunen also sozusagen Einnahmen entgehen, soll die die Zweitwohnsitzsteuer diese ausbleibenden Kosten ausgleichen. Gleichzeitig sollen die Bürger angeregt werden, darüber nachzudenken, ob eine Ummeldung als Hauptwohnsitz nicht womöglich lukrativer sein könnte.

Wie hoch ist die Zweitwohnsitzsteuer?

Städte und Gemeinden können selbst entscheiden, ob und in welcher Höhe sie eine Zweitwohnsitzsteuer erheben. Entscheiden sie sich dafür, orientiert sich die Höhe meist an der Netto-Kaltmiete. Im Schnitt beträgt die Steuer 5 – 15 Prozent der jährlichen Kaltmiete. Bei WG-Zimmern wird die Steuer meist anteilig an der genutzten Wohnfläche berechnet.

In Berlin gab es viele Jahre keine Zweitwohnsitzsteuer. Seit 2019 müssen jedoch alle Menschen, die dort einen Zweitwohnsitz haben, diese Steuer bezahlen.

Steuersätze von deutschen Großstädten derzeit:

  • Berlin: 15 %
  • Hamburg: 8 %
  • München: 9 %
  • Stuttgart: 10 %
  • Frankfurt am Main: 10 %

Steuerermittlungs-Beispiele:

Sie unterhalten einen Zweitwohnsitz in München. Für diesen zahlen Sie monatlich 500 Euro Nettomiete. Das entspricht einer Jahresnettomiete von 6.000 Euro. Von diesem Betrag müssen Sie 9 Prozent % als Zweitwohnsitzsteuer zahlen, also 540 Euro pro Jahr.

Hier ist Berlin zur Abwechslung teurer als München! Bei einem Steuersatz von 15 Prozent bezahlt man in Berlin unter den gleichen Bedingungen derzeit 900 Euro.

Wer muss die Steuer zahlen?

Pendler, Ferienhausbesitzer und viele andere Personengruppen sind von dieser Steuer betroffen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Zweitwohnsitz um ein Mietobjekt oder Eigentum handelt.

Achtung: Auch Studenten sind in der Regel nicht von der Zahlung befreit! Deshalb rechnet es sich meist, den Hauptwohnsitz am Standort der Universität anzumelden. Verbringen Sie dort die meiste Zeit, sind Sie ohnehin dazu verpflichtet, Ihren Hauptwohnsitz anzupassen. Denn Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich dann in der Studienstadt. 

Neben Studenten sind es oft Pendler, die sich irgendwann einen Zweitwohnsitz zulegen, um die zeitraubenden Wege des Alltags zu verkürzen und das tägliche Pendeln zu umgehen. 

Neben Wohnungen, WG-Zimmern oder Ferienhäusern können teils auch Dauercampingplätze mit der Zweitwohnsitzsteuer belegt werden.

Wer ist von der Zahlung befreit?

  • Öffentliche oder gemeinnützige Wohnungen, die zu therapeutischen oder erzieherischen Zwecken genutzt werden.
  • Personen, die in Altenwohnheimen, Pflegeheimen oder Pflegeeinrichtungen leben.
  • Straftäter, die in einer Justizvollzugsanstalt sitzen.
  • Wohnungen von Auszubildende oder Minderjährige, die sich in einer Ausbildung befinden und finanziell von den Eltern oder einem Elternteil abhängig sind.
  • Soldaten und Polizeivollzugsbeamte, die an einem anderen Standort stationiert sind.
  • Personen, die weniger als zwei Monate an dem Ort und leben und vorübergehend in einem Hotel oder einer Pension unterkommen.
  • Verheiratete Berufspendler, die mit dem Lebenspartner einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben.

Wo wird die Steuer angemeldet?

Eine Anmeldung des Zweitwohnsitzes muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei besteht also kein Unterschied zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes. Die Anmeldung erfolgt wie gewohnt beim zuständigen Einwohnermeldeamt.

In manchen Ortschaften ist die Anmeldung des Zweitwohnsitzes sogar online über die Website der Verwaltung möglich. Andere bieten eine Terminvergabe an. Prüfen Sie Ihre Möglichkeiten im Vorfeld, um sich gegebenenfalls lange Wartezeiten zu sparen.

Was passiert, wenn man keinen Zweitwohnsitz anmeldet?

Es besteht Meldepflicht! Eine Nichtanmeldung gilt als Steuerhinterziehung. Diese kann mit einer Geldstraße von bis zu 1.000 Euro bestraft werden. In schweren Fällen wird sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren ausgesprochen.

Sie hinterziehen derzeit die Steuer? Dann sollten Sie sich umgehend selbst anzeigen. Sofern die Steuerhinterziehung den Behörden bis dato nicht aufgefallen ist, wird die Selbstanzeige eine deutlich geringere Strafe nach sich ziehen.

Zweitwohnsitzsteuer von der Steuer absetzten

Wird ein Zweitwohnsitz berufsbedingt notwendig, können Sie die anfallende Steuer als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung absetzen. 

Andere Gründe berechtigten Sie nicht zur steuerlichen Absetzung.

Was passiert bei weiteren Wohnsitzen?

Auch jeder weitere Wohnsitz muss angemeldet werden. Die Bedingungen sind identisch zur Zweitwohnsitzsteuer.

Informieren Sie sich, ob in Ihrer neuen Gemeinde eine Zweitwohnsitzsteuer fällig wird und kümmern Sie sich unmittelbar nach Ihrem Umzug um die Anmeldung.

Lassen Sie es sich gutgehen, ob am Haupt- oder Zweitwohnsitz.

Ihr umzuege.de-Team

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